Transportrecht

Umzug? Der Weg ist das Ziel!

DER UMZUGSVERTRAG


Der Umzugsvertrag

Nach § 451 liegt ein Umzugsvertrag vor, wenn eine Beförderung von Umzugsgut vereinbart wurde. Es kommt hier also auf die Zweckbestimmung des Gutes an.

Beispiel:

Zwischen dem Umzugsunternehmen und einem Verbraucher wurde vereinbart, dass Möbel aus der Wohnung im dritten Stock abzuholen und  an die Entladeanschrift der neuen Wohnung in Hamburg abzuliefern sind. Des Weiteren wurde ein „Umzugsformular“ ausgefüllt in dem weitere Vertragspflichten der Parteien diesbezüglich geregelt wurden. Damit ist ein Umzugsvertrag abgeschlossen worden. 


Schaden am Umzugsgut

Angenommen es stellt sich heraus, dass es zu einem Schaden an verschiednen Umszugsgütern gekommen ist. Was ist zu tun? 

Beispiel: 

Der Auftraggeber hat folgende Schäden erlitten:

-Kratzer im Bettgestell-30,00 €,

-Kratzer im Spiegelrahmen-20,00 €,

-abgebrochener Palmenstamm-25,00 €,

-zerbrochene Sektgläser-20,00€,

-Verschmutzungen des Sofabezuges-100,00 €

Die Schäden müssen während der Obhut des Umzugsunternehmens entstanden sein, so dass der Umzugsunternehmer für die o.g. Schäden dem Grunde nach haftet.


Haftungsbegrenzung gem. § 451e HGB

Danach ist abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 HGB die Haftung des Frachtführers wegen Verlust oder Beschädigung auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Damit liegen die geltendgemachten Beträge unter der Höchstsumme nach § 451e HGB.

Haftungsausschlüsse

a) § 451 d Nr. 5 HGB bzgl. Schaden am Bettgestell ?

Der Umzugsunternehmer könnte sich auf den vorgenannten Haftungsausschluss berufen.

Danach ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit, soweit die Beschädigung auf Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, beruht. Der Umzugsunternehmer ist der Meinung, dass die Schäden auf das enge Treppenhaus am Ladeort zurückzuführen seien. Dies gilt laut § 451 d Nr. 5 2 HS HGB jedoch nur dann, sofern der Frachtführer den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf der Durchführung der Leistung bestanden hat. Der Umzugsunternehmer hätte den Auftraggber auf ein zu enges Treppenhaus hinweisen müssen. 

Ohne Hinweis kann sich das Umzugsunternehmen nicht auf § 451 d Nr. 5 HGB berufen.


b) § 451 d Nr. 7 HGB bzgl. Schaden am Spiegel?

Danach ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet, beruht. Der Umzugsunternehmer behauptet in unserem Beispielsfall, dass der Spiegel aufgrund des Glases ohnehin anfällig ist. Dies könnte im vorliegenden Fall zutreffen, weil das Spiegelglas tatsächlich aufgrund seiner natürlichen Bruchempfindlichkeit leicht zu beschädigen ist. Andererseits ist der Spiegel nicht zerbrochen, sondern wurde an seinem Metallrahmen beschädigt.

Damit hat sich gerade das besondere Bruchrisiko nicht realisiert. Der Umzugsunternehmer kann sich deswegen nicht auf die o.g. Vorschrift berufen.


c) § 451 d Nr. 6 HGB bzgl. Palmenstamm?

Danach ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit, soweit die Beschädigung auf Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen, beruht.

Der Unternehmer behauptet in unserem Beispielsfall, dass die Haftung diesbezüglich ohnehin von vornherein ausgeschlossen sei. Die vorgenannte Vorschrift bezweckt die Haftungsbefreiung des Frachtführers, wenn während der Beförderung sich typische Güterrisiken der Pflanzen realisieren. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Wenn der Schaden an der Pflanze während der Beförderung entstanden ist, wird zunächst vermutet, dass er eben nicht auf die unsachgemäße Behandlung durch den Frachtführer zurückzuführen ist. Hier kann sich das Umzugsunternehmen grundsätzlich auf den Haftungsausschluss berufen.

Gem. § 451g HGB kann sich der Frachtführer auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen aber dann nicht berufen, soweit der Frachtführer es unterlässt, den Absender bei Abschluss des Vertrages über die Haftungsbestimmungen zu unterrichten und auf die Möglichkeiten hinzuweisen, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder das Gut zu versichern.

In unserem Fall hat der Umzugsunternehmer dies versäumt. Beachtlich ist aber auch, dass er sich auf die Haftungsbefreiung nicht berufen kann, wenn da es sich bei unserem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt. 


d) § 451 d Nr. 2 HGB bzgl. Sektgläser?

Danach ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit, soweit die Beschädigung auf ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender zurückzuführen ist. Die Parteien haben in unserem Beispielsfall vereinbart, dass die Sektgläser von dem Auftraggeber zu verpacken sind. Damit wird zu vermuten sein, dass der Schaden an den Sektgläsern eben auf die mangelhafte Verpackung zurückzuführen ist. Damit könnte sich das Umzugsunternehmen grundsätzlich auf den Haftungsausschluss berufen.

Gem. § 451g HGB kann sich der Frachtführer auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen aber dann nicht berufen, soweit der Frachtführer es unterlässt, den Absender bei Abschluss des Vertrages über die Haftungsbestimmungen zu unterrichten und auf die Möglichkeiten hinzuweisen, eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder das Gut zu versichern.

Da in unserem Beispielsfall das Umzugsunternehmen dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und es sich bei unserem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt, kann sich das Umzugsunternehmen nicht auf die Haftungsbefreiung berufen. 


e) § 451 d Nr. 7 HGB bzgl. Schaden am Sofa?

Danach ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit, soweit die Beschädigung auf natürlicher oder mangelhafter Beschaffenheit des Gutes beruht.

Ein weißes Sofa ist zwar aufgrund der Farbe „natürlich“ für die Beschmutzung während des Transportes anfällig, doch besteht darin kein besonderes Schadensrisiko. Darüber hinaus war das Umzugsunternehmen gem. § 451a II HGB verpflichtet, das Sofa ordnungsgemäß zu verpacken. Hätte es dies gemacht, wäre es nicht zu dem Schaden gekommen.

Die Haftungsbefreiung scheidet des Weiteren auch deswegen aus, weil gem. § 451 d III HGB es nicht alle ihr nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Wir nehmen an, das Sofa wurde mit deutlich erkennbarem schriftlichen Hinweis versehen, wonach mit dem Sofa sorgfältig umgegangen werden müsse. 

Damit kann sich das Umzugsunternehmen nicht auf den Haftungsausschluss berufen.

 

Erlöschen der Ansprüche gem. § 451f HGB?

Nach § 451f HGB erlöschen Ansprüche wegen Beschädigung des Gutes,

  1. wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist,
  2. wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.

Äußere Erkennbarkeit?

Der Schaden müsste äußerlich erkennbar sein. Die Beurteilung kann sich ändern, wenn die Sachen z.B. erst am späten Abend ausgeladen worden sind und wir davon ausgehen, dass es bereits dunkel war. Erschwerend kommt hinzu, dass am gleichen Tag die Lampen in der neuen Wohnung nicht eingebaut worden sind, obwohl dies auch das Umzugsunternehmen übernehmen sollte. 

Damit konnte der Auftraggeber die Schäden nicht sofort erkennen. 


Ablieferung?

Daraus ergibt sich, dass der Auftraggeber die Schäden am Folgetag hätte erkennen können und hätte anzeigen müssen. Dies würde aber nur dann zutreffen, wenn das Umzugsunternehmen bereits am Folgetag die Sachen i.S.d. vorgenannten Vorschrift abgeliefert hätte. Dies wäre dann der Fall, wenn es alle sich aus dem Beförderungsvertrag ergebenden Verpflichtungen erfüllt hätte. In unserem Beispiel haben die Parteien vereinbart, dass insbesondere zu den Pflichten des Umzugsunternehmens gehöre die Lampen in der neuen Wohnung anzuschließen. Dies ist nicht erfolgt. Damit hat das Uumzugsunternehmen nicht abgeliefert.

Mangels Ablieferung wurde die Frist i.S.d. 451f HGB nicht in Gang gesetzt. Damit sind die Ansprüche des Auftraggebers nicht erloschen. Er hat hat einen Anspruch gegen den Umzugsunternehmer auf Ersatz des Schadens in voller Höhe.

 

Verspätete Schadensanzeige?

Auf die verspätete Anzeige könnte sich das Umzugsunternehmen nur dann berufen, soweit der Verbraucher spätestens bei der Ablieferung des Gutes über die Form und Frist der Schadensanzeige sowie die Rechtsfolgen bei Unterlassen der Schadensanzeige unterrichtet gewesen wäre. Wobei die Unterrichtung im Hinblick auf die Haftungsbefreiungen nach den §§ 451d und 451e  in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben sein muss.

 

Gilt bei neuen Möbeln aus dem Möbelhaus Umzugsrecht?

In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Normen des Umzugsrechtes hier überhaupt Anwendung finden. Es kommt auf die Zweckbestimmung des Gutes an.

Hier fehlt es bereits an der Zweckbestimmung des „Umzuges“. Es sollen keine Möbel von einer alten in die neue Wohnung „umziehen“ sondern neue Möbel vom Möbelhaus zur neuen Wohnung transportiert werden. Deswegen fehlt es hier bereits an einem „Umzugsgut“.

Für diesen Transport gilt jedoch weiterhin das allgemeine Frachtrecht.